1.Geltungsbereich
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

2.Angebote und Angebotsunterlagen
Kostenvoranschläge und Angebote sind für die Dauer von 21 Kalendertagen verbindlich.
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor.

3.Auftragserteilung
Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn der Lieferant die Bestellung schriftlich bestätigt hat; das gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge.
Der Lieferant haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z. B. Zeichnungen) durch unklare oder mündliche Angaben ergeben.

4.Preise
Die Preise gelten jeweils ab Werk, und zwar grundsätzlich ohne Fracht- bzw. Versandkosten und Verpackung.
Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in den gesetzlichen Höhen hinzu.
Bei allen nach Vertragsabschluß bis zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhungen von Material- oder Lohnkosten haben die Vertragspartner das Recht, Verhandlungen über die Anpassung des Preises zu verlangen.
Auf im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die nach seiner Ansicht zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, hat der Lieferant den Auftraggeber hinzuweisen. Diese sowie auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführten Leistungen sind zusätzlich zu vergüten. Dies gilt insbesondere für alle im Zusammenhang mit Montagen anfallenden Arbeiten.
Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht-, Sonn-, und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.

5.Zahlung
Für die Zahlung sind in jedem Fall die iin der Auftragsbestätigung bzw. in der Rechnung angegebenen Bedingungen maßgebend.
Bei Zahlungsverzug ist der Lieferant zur Zurückhaltung der Lieferung berechtigt (§§ 273, 320 BGB).
Akzepte oder Kundenwechsel gelten erst nach Einlösung als Erfüllung; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
Werden die Zahlungsfristen um mehr als vierzehn Kalendertage überschritten, ist der Lieferer – nach vorheriger fruchtloser Mahnung – berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu fordern.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen werden sämtliche offenstehenden Forderungen aus diesem Auftrag sofort fällig.
Der Lieferant ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadenersatzansprüche zu stellen.

6.Lieferung und Montage
Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers. Verzögern sich Durchführung oder Abschluß der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Lieferant insoweit von der Verpflichtung zur Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei.
Schaft der Auftraggeber auf Verlangen des Lieferanten nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadenersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, daß er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Lieferanten Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Aufwendungen zu.
Fälle höherer Gewalt (z. B. Arbeitskämpfe sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse) im Betrieb des Lieferanten oder eines seiner Unterlieferanten entbinden den Lieferanten von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigen ihn für den Fall, daß die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In diesen Fällen hat der Lieferant den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt des betreffenden Ereignisses zu unterrichten.
Erwächst dem Auftraggeber Schaden wegen einer Verzögerung, die der Lieferant zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber in analoger Anwendung die in Absatz 2 dieser Ziffer genannten Rechte wahrnehmen. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für Montagearbeiten. Im Bedarfsfall ist der Auftraggeber bei Montagearbeiten auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung (wie z. B. Fundamente. Hebezeuge, Strom- und Wasseranschlüsse) verpflichtet.

7.Abnahme
Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder –Lieferungen.
Hat der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von vierzehn Kalendertagen als erfolgt, es sei denn, daß der Besteller eine Mängelrüge erhoben hat. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

8.Gewährleistung
Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen.
Andere Mängelrügen unterliegen den gesetzlichen Fristen.
Vorher und ohne Zustimmung des Lieferanten vorgenommene Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. Dem Lieferanten muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden.
Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann Minderung oder Wandlung verlangt werden.

9.Schadensatz
Die Haftung des Lieferanten richtet sich ausschließlich nach diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch den Lieferanten, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

10.Eigentumsvorbehalt
Die Lieferungen oder Leistungen bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag Eigentum des Lieferanten.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferant zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die sich hieraus ergebenden Kosten trägt – wie auch die Versicherung der gelieferten Gegenstände oder Leistungen – der Auftraggeber. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferanten unverzüglich davon zu benachrichtigen.
Bei Verbindung bzw. Verarbeitung mit fremden, nicht uns gehörenden Objekten durch Käufer, werden wir Miteigentümer an den neuen Objekten im Verhältnis der Werte zueinander. Die bei Be- oder Verarbeitung bzw. Weiterverkauf entstehenden Forderungen des Käufers werden bereits beim Kauf der Ware durch den Besteller bis zur Volltilgung aller Forderungen und Nebenkosten abgetreten, ohne daß es dazu einer gesonderten Anerkennung bedarf.

11.Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Lieferanten, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Lieferanten, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist

 

Liefer- und Zahlungsbedingungen

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